Mit Sinn steuern

Unsere Kompetenzen

Optimierung

Gemeinsam mit Ihnen durchleuchten wir Ihre gesellschafts- und steuerrechtlichen Strukturen – und passen Sie gegebenenfalls an Ihre aktuelle Situation an.

Bei einem Wechsel des Steuerberaters ist es hilfreich, bestehende Strukturen zu entflechten und deren Sinn zu hinterfragen. Welche Vor- und Nachteile bieten sie und werden sie den aktuellen Anforderungen gerecht? Antworten liefert unsere Analyse, die wir unter rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Aspekten durchführen. Gemeinsam mit Ihnen wollen wir eine maßgeschneiderte Struktur von höchster Qualität aufbauen. Übersichtlichkeit, weniger Verwaltungsaufwand und geringere Kosten sind dabei die primären Ziele. Und natürlich werden wir Ihre steuerliche Belastung minimieren.

Um die besten Ergebnisse erzielen zu können, sorgen wir zudem für optimale Prozesse in der Zusammenarbeit zwischen Mandant und Steuerberater. Hierfür

  • binden wir Ihre Software ein und nutzen bestehende Schnittstellen,
  • entwickeln wir ein passgenaues Konzept des Daten- und Belegflusses für unsere Mandanten („lesen Sie mehr unter: Unternehmen online“).
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Klassische Leistungen

Unser fundiertes Know-how wenden wir auch auf die „Klassiker“ rund um die Steuer an. Wir erledigen diese Aufgaben gerne und gründlich für Sie.

An erster Stelle bei unseren klassischen Dienstleistungen steht die Steuerberatung. Da unsere Kanzlei auch über einen finanzverwalterischen Hintergrund verfügt, kennen wir die „Kniffe“ des Steuerverfahrens. Vereinbaren Sie einen Termin in unseren Räumen. Bei Bedarf kommen wir auch gerne zu Ihnen ins Haus.

  • Finanz- und Anlagenbuchhaltung
  • Lohn- und Gehaltsabrechnung (Full Service, auch Baulohn)
  • betriebliche und private Steuererklärungen
  • Abschlusserstellung inkl. Sonderbilanzen

Auch wenn es einmal schwierig wird, sind wir an Ihrer Seite, begleiten zum Beispiel Betriebsprüfungen und Steuerstrafverfahren.

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Strategische Beratung

Agieren statt reagieren: Mit einer klaren Strategie unterstützen wir unsere Mandanten dabei, langfristig erfolgreich zu sein und auch bei Unvorhergesehenem gelassen zu bleiben.

Ziele definieren und dafür die Leitplanken setzen: Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir individuelle Strategien und begleiten Sie bei deren Umsetzung. Den Blick richten wir dabei sowohl auf den betrieblichen als auch auf den privaten Bereich – wie etwa die persönliche Vermögensplanung oder die Regelung der Nachfolge. Gerne binden wir Ihre Hausbank oder andere strategische Partner in die Planungen ein.

Außerdem bieten wir Ihnen:

  • Erstellung von Gutachten für vorgegebene Fragestellungen
  • Coaching / Vermittlung betriebswirtschaftlicher Kenntnisse zur Umsetzung in der Praxis
  • Begleitung von Existenzgründungen
  • Rechtsformänderungen
  • Abwehrberatungen
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Unternehmen online

Sicher, rund um die Uhr und von jedem Ort der Welt aus: Mit hochmoderner Technik erleichtern wir den betrieblichen Arbeitsalltag.

„Unternehmen online“ ist eine Datev-Anwendung, mit der wir uns gemeinsam mit Ihnen online um Ihr gesamtes Belegwesen kümmern. Sie stellen uns Belege digital zur Verfügung und wir verarbeiten diese – je nach Vereinbarung bis zu einmal täglich. Danach stellen wir die Ergebnisse in das Portal von Unternehmen online. Dort kann jeder Beleg eingesehen werden – von der kompletten Buchhaltung bis hin zum einzelnen Buchungssatz sowie BWA, SuSA, OPOS-Liste und vieles weitere mehr. Und das revisionssicher, immer und von überall aus! Einzige Voraussetzung ist ein hard- und softwaregeschützter Rechner.

Weitere Vorteile der Datev-Anwendung:

  • jahresübergreifende digitale Archivierung der gesamten Buchhaltung
  • keine Datensicherung im Unternehmen notwendig
  • revisionssichere Kassenführung über Kassenbuch online
  • Einsparung von Software auf dem eigenen PC
  • Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs (wir bereiten Zahlungssätze vor)
  • tagesaktuelle Auswertungen und mithin Entscheidungsgrundlagen
  • Einbindung ergänzender Tools, z. B. Liquiditätsvorschau

Für Sie heißt das auch: Wir sind stets direkt zu erreichen, auch ohne persönlichen Besuch. Alle Vorgänge können unkompliziert sowie papierlos online und telefonisch abgewickelt werden.

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Präsentationtermin / kennenlernen

Ihre Vorteile

Die Kanzlei

Michael Stephan
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
Franzosenstr. 31
39288 Burg
Tel. 03921 - 256 269 - 0
info@steuerberater-stephan.de
Analysieren, beleuchten, querdenken – in unserer Kanzlei gehen wir den Dingen auf den Grund. Unser Team verbindet Elan und Leidenschaft mit fundiertem Fachwissen und akribischem Einsatz für Ihren Erfolg. Im engen Kontakt mit Ihnen suchen wir nach der für Sie besten steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Lösung – in einem modernen Arbeitsumfeld, also unter anderem mit Hilfe topaktueller Hard- und Software. Persönliche Betreuung ist dabei für uns selbstverständlich.
Dieser Anspruch an uns selbst ergibt unseren Leitspruch für Sie:
"MIT SINN STEUERN"

Hier investiert Europa in die Zukunft unseres Landes

Hier heißen wir Sie herzlich willkommen: Unsere Kanzlei befindet sich in diesem über 100 Jahre alten Gebäude in der Franzosenstraße in Burg bei Magdeburg. Tradition trifft Moderne: Schon seit 1913 steht das Gebäude der Kanzlei, das Arbeitsumfeld ist dagegen hochmodern.
Die elegante Architektur des Gebäudes spiegelt sich auch in dieser historischen Bauzeichnung wider. Willkommen in der Kanzlei Stephan! Sie profitieren von einer Ausstattung auf dem neusten Stand, denn wir haben unsere Räumlichkeiten erst 2011 bezogen.
Teamarbeit spielt bei uns eine entscheidende Rolle – beim fachkundigen Austausch unter Kollegen finden wir die optimale Lösung für Sie. Klarheit kennzeichnet nicht nur unsere Räume, sondern auch unsere Arbeitsweise.

Vita - Inhaber Michael Stephan

  • Erfahrung
  • Leidenschaften
  • Schwerpunkte

Schwerpunkte

  • Begleitung bei Betriebsprüfungen und Steuerstrafverfahren
  • Begleitung von Existenzgründungen
  • Coaching, Vermittlung betriebswirtschaftlicher Kenntnisse zur Umsetzung in der Praxis
  • Klassische steuerberatende Tätigkeiten von Finanzbuchhaltung über Lohn bis zum Abschluss
  • Einsatz der DATEV-Software in modernster Arbeitsumgebung mit Ausrichtung auf digitalen Datenverkehr, Schwerpunkte sind auch hier Anwendungsmöglichkeiten im Unternehmen der Mandantschaft

Meine Leidenschaft

  • Spaß an der Arbeit
  • Ein hohes Maß an Professionalität
  • Ein menschliches Miteinander
  • Erfolg mit dem was ich tue

Privates

  • Jahrgang 1978
  • Lebe mit Frohsinn und 3 Kindern
  • Marathonläufer- Berlin 2007
  • Interesse an Oldtimertechnik, Mitglied bei den Oldtimerfreunden Jerichow e. V.

Berufliche Erfahrung

08/1997-07/2000 Laufbahn gehobener Dienst der Landesfinanzverwaltung Sachsen-Anhalt mit Abschluss Dipl.-Finanzwirt (FH)
08/2000-06/2003 Projektleiter Neugeschäft/Fondskonzeption bei der Deutschen Immobilien Leasing GmbH; Deutsche-Bank-Tochter, Düsseldorf
07/2003-12/2003 Sachbearbeiter Abteilung Steuern in einer mittelständischen Steuerberatungskanzlei in Magdeburg
01/2004-12/2007 Abteilungsleiter Betriebsprüfungen
Hauptverantwortlicher für Betreuung von Großprojekten / Ansiedlungen von ausländischen Firmen
12/2005-12/2007 Geschäftsleitungsassistent in einer mittelständischen Steuerberatungskanzlei in Magdeburg
2006/2007 Steuerberaterexamen
03/2007-12/2007 angestellter Steuerberater in einer mittelständischen Steuerberatungskanzlei in Magdeburg
Seit 01/2008 freiberuflich praktizierender Steuerberater in eigener Kanzlei

Persönlich für Sie da

Unser Team aus kompetenten Beratern steht Ihnen bei all Ihren Fragen zur Seite, berät Sie zielführend, sicher und optimal abgestimmt auf Ihre aktuelle Lebenssituation. Bei all unseren Leistungen steht der Mensch und die Persönlichkeit im Vordergrund – das alles kombiniert mit Kompetenzen, die perfekt ineinander greifen. Für Sie bedeutet das, Sicherheit und Fachwissen aus erster Hand.

Blog - Wissenswertes

  • Fahrt­kosten bei Vermietung und Ver­pachtung regelmäßig in voller Höhe abziehbar

    27-04-16


    Vermieter können Fahrtkosten zu ihren Vermietungsobjekten im Regelfall mit einer Pauschale von 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen. Die ungünstigere Entfernungspauschale (0,30 Euro nur für jeden Entfernungskilometer) ist aber dann anzuwenden, wenn das Vermietungsobjekt ausnahmsweise die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters ist. Dies hat der BFH mit Urteil vom 01.12.2015 IX R 18/15 klargestellt.

    Im Streitfall sanierte der Steuerpflichtige mehrere Wohnungen und ein Mehrfamilienhaus und suchte die hierfür eingerichteten Baustellen 165-mal bzw. 215-mal im Jahr auf. Aufgrund der Vielzahl der Fahrten zu den beiden Objekten kam das Finanzamt (FA) zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige am Ort der Vermietungsobjekte seine regelmäßige Tätigkeitsstätte habe. Die Fahrtkosten waren daher nach Ansicht des FA nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar.

    Im Regelfall sucht ein Steuerpflichtiger ein Vermietungsobjekt allerdings nicht arbeitstäglich auf, sondern in größerem oder kleinerem zeitlichem Abstand, z. B. zu Kontrollzwecken, bei Mieterwechseln oder zur Ablesung von Zählerständen. Zudem erfordert bei nicht umfangreichem Grundbesitz die Verwaltung eines Mietobjekts in der Regel keine besonderen Einrichtungen, wie z. B. ein Büro, sondern erfolgt regelmäßig von der Wohnung des Steuerpflichtigen aus. In einem solchen Fall ist das Vermietungsobjekt nicht der ortsgebundene Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit. Die Fahrtkosten können dann entsprechend den lohnsteuerlichen Grundsätzen mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden.

    (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)

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  • BdSt fordert: Zinsen runter! - Fiskus kassiert gut 1 Milliarde Euro

    23-03-16


    BdSt, Pressemitteilung vom 11.03.2016

     

     

     

     

    Der

    Bund der Steuerzahler unterstreicht seine Forderung: Die Zinsen beim Finanzamt

    müssen runter! Der Fiskus berechnet für Steuererstattungen und

    Steuernachzahlungen 0,5 Prozent Zinsen pro Monat, d. h. 6 Prozent Zinsen pro

    Jahr. Das ist deutlich mehr als der marktübliche Zinssatz. Aufgrund der

    Niedrigzinsphase setzt sich der Verband für eine Halbierung des Zinssatzes auf

    3 Prozent pro Jahr ein.

     

    Die Finanzämter haben im Jahr 2014 rund 1,17 Milliarden

    Euro Zinsen aus Steuernachforderungen eingenommen; im Jahr 2015 weitere 750

    Millionen Euro. Während Sparer sich mit niedrigen Zinsen zufrieden geben

    müssen, langt der Fiskus selbst ordentlich zu. Der Zinssatz von 6 Prozent gilt

    seit mehr als 50 Jahren. Der Bund der Steuerzahler prüft, juristisch

    gegen diesen Missstand vorzugehen.

     

    Quelle: BdSt

     

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  • Weiterhin Straßensperrung - voraussichtlich bis 19.02.2016

    15-02-16


    Nach Mitteilung der Abrißfirma hält die Straßensperrung voraussichtlich bis Freitag den 19.02.2016 weiter an. Leider kommt es daher weiter zu Einschränkungen bei der Zufahrt und den Parkmöglichkeiten.

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  • Kein ermäßigter Steuersatz auf E-Books

    11-02-16


    Umsätze mit digitalen oder elektronischen Sprachwerken (wie z.B. E-Books) unterliegen bei der Umsatzsteuer nicht dem ermäßigten Steuersatz (7%), wie der Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 3. Dezember 2015 V R 43/13 entschieden hat. Die Steuersatzermäßigung gilt nur für Bücher auf physischen Trägern. Handelt es sich demgegenüber um eine "elektronisch erbrachte Dienstleistung", ist der Regelsteuersatz (19 %) anzuwenden.

    Die Regierungskoalition hatte zu Beginn der Legislaturperiode im Koalitionsvertrag vereinbart, die Steuersatzermäßigung auch auf "E-Books, E-Paper und andere elektronische Informationsmedien" auszuweiten. Dies erfordert allerdings eine Änderung im europäischen Mehrwertsteuerrecht, zu der es noch nicht gekommen ist.

    Die vollständige Pressemitteilung (Nr. 14/16) finden Sie unter:

    http://www.bundesfinanzhof.de/pressemitteilungen

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  • Keine Lust auf Schnee schieben? - Der Fiskus unterstützt Sie!

    28-01-16


    Beauftragen Sie einen Dienstleister mit der Räumung von Wegen und Straßen oder sind Sie als Mieter mit diesen Kosten im Rahmen Ihrer Nebenkostenabrechnung belastet, können Sie diese Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Der Fiskus erstattet 20 % der Aufwendungen, max. 4.000,- €. Zu den Aufwendungen gehören auch die Kosten für die Anfahrt, nicht jedoch Materialkosten wie Streusalz etc..

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  • Arbeitszimmer - kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen

    28-01-16


    Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung aus. Dies hat der Große Senat des BFH entschieden.

    Nach geltendem Recht sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter der Voraussetzung abziehbar, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei grundsätzlich auf 1.250 Euro begrenzt; ein weiter gehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG).

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  • Straßensperrung vor der Kanzlei bis voraussichtlich 12. Februar 2016

    18-01-16


    Auf Grund des Abbruches des Nachbargebäudes wird die Franzosenstraße in Höhe der Hausnummern 28 bis 30 von 07:00 bis 17:00 täglich voll gesperrt. Die Dauer der Sperrung wird vom 18.01. bis voraussichtlich 12.02.2016 andauern.

    Dadurch sind die Parkmöglichkeiten nahe der Kanzlei eingeschränkt. Das Parken auf dem Hof ist aus Sicherheitsgründen ebenso leider nicht möglich.

    Bitte benutzen Sie die Parkplätze in den anliegenden Seitenstraßen.

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  • Kein Freistellungsauftrag ohne Steueridentifikationsnummer!

    14-01-16


    Seit dem 01.01.2011 können Freistellungsaufträge nur unter Angabe der Steueridentifikationsnummer des Auftraggebers / der Auftraggeberin neu erteilt werden.

    Vor 2011 erteilte Freistellungsaufträge ohne Angabe der Steueridentifikationsnummer verlieren ab dem 01.01.2016 ihre Gültigkeit.

    Prüfen Sie Ihre Freistellungsaufträge und / oder nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Bank etc. auf!

    Weitere Informationen finden Sie unter www.bzst.de

    Tipp: Ihre Steueridentifikationsnummer finden Sie z.B. auf Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid.

    Und falls doch einmal Kapitalertragssteuer einbehalten wird, kann selbige im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung nach Einzelfallprüfung ggf. erstattet werden.

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  • Mitarbeitervergütungen – Überlegungen zum Jahreswechsel

    30-11-15


    Zum Jahresende ist es die Überlegung wert, das abgeschlossene Jahr, den Erfolg, aber auch die Entwicklung der Mitarbeitervergütungen zu beurteilen. Hier ergeben sich diverse steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten.

    Sprechen Sie mich an, um einen Beratungstermin zu vereinbaren!

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  • Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen ohne ausreichende Leistungsbeschreibung

    30-11-15


    In einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10.06.2015, wurde der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung eines Rechtsanwalts versagt, da die Leistungsbeschreibung nicht ausreichend war.

    Eine ordnungsgemäße Rechnung i.S.d. § 14 UStG setzt u.a. eine hinreichende Leistungsbeschreibung voraus. Allgemeine Bezeichnungen wie "Bauarbeiten, Bauleistungen, Beratungsleistungen" etc. genügen diesen Anforderungen nicht. Vielmehr muss der Rechnungstext selbst eine hinreichend genaue Leistungsbeschreibung enthalten. Auch eine Bezugnahme auf andere, eindeutig gekennzeichnete Unterlagen in der Rechnung ist möglich, um der erforderlichen Leistungsbeschreibung gerecht zu werden.

    Dies ist für den eigenen aber auch für den Vorsteuerabzug der Kundschaft von enormer Relevanz!

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  • Gesetzesentwurf zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität

    30-11-15


    Der Bundesrat hat jüngst einen Gesetzesentwurf zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität beschlossen. Darin ist vorgesehen dass:

    Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeuges oder Hybridelektrofahrzeuges in den Jahren 2015 bis 2019 steuerfrei sein sollen.

    Für Selbständige und Gewerbetreibende soll eine gestaffelte Sonderabschreibung für die Anschaffung von bestimmten Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen sowie Ladevorrichtungen gewährt werden. Die Sonderabschreibung soll im Jahr 2015 50 % der Anschaffungskosten betragen und in den Folgejahren um jeweils 10 % abgesenkt werden.

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Kontakt

Michael Stephan
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
Franzosenstr. 31
39288 Burg


TEL. 03921 - 256 269 - 0
info@steuerberater-stephan.de
Impressum
Datenschutz


Digitales und papierarmes Arbeiten in der Steuerberatungspraxis.

Das Vorhaben dauert vom 08.06.2020 bis 31.10.2021.
Das Vorhaben umfasst die Einführung eines DMS Systems,
sowie Anschaffung von Hardware.
Die Förderung beläuft sich auf 19.670,- €.

Digitales und papierarmes Arbeiten in der Steuerberatungspraxis